Anti Tax Avoidance Directive (ATAD) inkl. der neuen Unshell-Richtlinie der EU sowie Verschärfungen bei den Verrechnungspreisen (AStG, DAC7 und Modernisierung des Steuerverfahrensrechts)
Das Seminar beginnt mit einem praxisbezogenen Erfahrungsbericht zu den ab dem 01.02.2022 umgesetzten Reformen insbesondere aufgrund des ATAD-Umsetzungsgesetzes. Wir vermitteln Ihnen vertiefte Kenntnisse zur Anwendung der geänderten Normen im Bereich der Verrechnungspreise sowie der neuen Hinzurechnungsbeteuerung nach dem AStG. Ergänzend stellen wir die nach der sog. Unshell-Richtlinie vorgesehenen Verschärfungen und entsprechende Ansätze zur sofort erforderlichen Berücksichtigung im Rahmen der Tax Compliance und der Planung grenzüberschreitender Strukturen dar.
Die Referenten ordnen diese aktuellen Themen in die rasante Dynamik des internationalen Steuerrechts ein, wonach Steuerplanung, Deklarations- und Meldepflichten im Rahmen des Tax Risk Managements immer wieder angepasst werden müssen. Im Vordergrund steht längst nicht mehr die Erzielung von Steuerarbitragen, sondern zunehmend die Vermeidung gravierender Steuernachteile und -risiken. Ausgehend von BEPS im Jahr 2013, entsprechenden Ergänzungen in den OECD Transfer Pricing Guidelines zu Finanztransaktionen über eine derzeit diskutierte globale Steuerreform in Form von OECD Pillar 1 und 2 befeuern unzählige nationale Umsetzungs- und Änderungsmaßnahmen diese Entwicklung. Dazu kommt die bereits im Entwurf vorliegende ATAD 3 Richtlinie, welche bereits ab 2024 anzuwenden sein soll, deren Auswirkungen allerdings bereits dieses Jahr zu beachten sein könnten. Und zwar sowohl hinsichtlich bestehender und geplanter Strukturen als auch in Bezug auf das Vorhalten einer gesonderten Dokumentation für deren Aufbau keineswegs bis zur Umsetzung der Richtlinie abgewartet werden kann.
Wir informieren Sie über die Reform des Außensteuergesetzes (AStG) mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz sowie über die, neuen Verwaltungsgrundsätze zu Verrechnungspreisen in 2020 und 2021. Die grundlegende Reform des AStG enthält neben einer Neustrukturierung des § 1 AStG eine Angleichung der deutschen Verrechnungspreisgrundsätze an die OECD Transfer Pricing Guidelines und hat eine Erhöhung der Rechtssicherheit und Reduzierung von Doppelbesteuerungen zum Ziel. Wir stellen Ihnen vor, wie diese Änderungen von der Finanzverwaltung ausgelegt werden.
Brandaktuell stellen wir Ihnen den Referentenentwurf des BMF vom 12.7.2022 zur Umsetzung der Verbesserungen der europäischen Steuerverwaltungszusammenarbeit (DAC7) und Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vor, der neben geplanten Verbesserungen bei der Zusammenarbeit der europäischen Steuerverwaltungen gleichzeitig als trojanisches Pferd für weitere Verschärfungen bei dem Mitwirkungspflichten für Steuerpflichtige dient, insbesondere in Form stark verkürzter Vorlagepflichten für Verrechnungspreisdokumentationen ab 2023.
Wesentliche Änderungen ergaben sich bei der Hinzurechnungsbesteuerung durch die gesetzliche Umsetzung der ATAD-Vorgaben. Der persönliche Anwendungsbereich wurde ausgeweitet und insbesondere im Bereich der Zinsen und Dividenden sind jetzt vielfach passive Einkünfte anzunehmen. Außerdem wurde die Erfassung des Hinzurechnungsbetrags um ein Jahr vorgezogen, so dass eine frühere Erfassung in den Steuererklärungen zu erfolgen hat. Diskutiert werden steuerrechtliche Grundprobleme und erste Erfahrungen aus der Praxis.
Auch für Investmentfonds und deren Anleger führt die aktuelle Entwicklung des internationalen Steuerrechts sowie die Einführung des ATAD-UmsG zu einer Reihe grundlegender Änderungen. Zwar schließt das neue Außensteuerrecht weiterhin die Hinzurechnungsbesteuerung aus. Jedoch bestehen insbesondere im Bereich der institutionellen Vermögensanlage eine Reihe praxisrelevanter, auf Fonds- und Anlegerebene dringend zu beachtender Ausnahmen. Darauf aufbauend stellt sich die Frage nach der Entlastung bei Doppelbesteuerung nach Außen- und Investmentsteuerrecht. Schließlich ist auch die Fondsbesteuerung von den weiteren aktuellen Entwicklungen betroffen. So spielen etwa Fragen zur Anwendbarkeit der ATAD 3-Richtlinie auf Investmentfonds sowie zu den neuen Melderegelungen und deren Umfang (etwa zu der Fondsebene nachgelagerten Vehikeln) eine wichtige Rolle.
Datum | Uhrzeit | Ort |
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14.09.2022 | 9.30 Uhr bis 17.30 Uhr | Online-Seminar |