(§ 24 KWG und §§ 2c, 12a, 24a, 31 KWG)
Die in den letzten Jahren häufig geänderte Vorschrift des § 24 KWG über Beteiligungen, Geschäftsleiter, Aufsichts- und Verwaltungsräte sowie sonstige Anzeigen gehört zu den zentralen Regelungen des Kreditwesengesetzes. Von erheblicher Bedeutung für das Meldewesen der Institute sind darüber hinaus auch die Anzeigenverordnung (AnzV) und die Meldevordrucke, die selbstverständlich auch Gegenstand des Seminars sind. Auch die relevanten Veröffentlichungen der BaFin, der Bundesbank sowie der europäischen Aufsichtsbehörde EBA zu der Thematik werden berücksichtigt. Selbstverständlich werden auch die jüngsten Neuerungen, u.a. durch das Risikoreduzierungsgesetz wie auch absehbare weitere Änderungen erläutert.
Im Mittelpunkt des Beteiligungsmeldewesens stehen die aktivischen und passivischen Beteiligungen der Institute – im Aufsichtsrecht als qualifizierte und bedeutende Beteiligungen bzw. enge Verbindungen bezeichnet. Darüber hinaus umfasst das Beteiligungsmeldewesen auch die Inanspruchnahme der Befreiung von der Konsolidierung (§ 31 KWG).
Bei den Anzeigen von Inhabern bedeutender Beteiligungen an Instituten (§ 2c KWG) sind die Vorgaben der Inhaberkontrollverordnung und des BaFin-Merkblattes zur Inhaberkontrolle zu berücksichtigen.
Der Workshop gibt einen theoretischen und praktischen Überblick über die maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Die verschiedenen Beteiligungsbegriffe werden systematisch herausgearbeitet. Die komplexen Regelungen für Beteiligungsanzeigen nach § 24 KWG (sowie nach §§ 2c, 12a, 31 KWG) werden durch praxisnahe Beispiele und Übungen vertieft.
Das WM-Seminar beinhaltet darüber hinaus auch die sonstigen Anzeigepflichten nach §§ 24, 24a KWG über die personellen, organisatorischen und finanziellen Verhältnisse der Institute. Hierzu zählen neben den Zweigstellen-Anzeigen insbesondere die Anzeigen über die Bestellung von Geschäftsleitern sowie von Verwaltungs- und Aufsichtsratsmitgliedern, wobei die Details hierzu Merkblättern der BaFin geregelt sind. Ferner beinhaltet § 24 KWG auch diverse Anzeigepflichten im Zusammenhang mit der Vergütung von Organmitgliedern und Mitarbeitern.
Datum | Uhrzeit | Ort |
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08.02.2022 | 9.30 bis ca. 17.30 Uhr |